Satzung

Satzung des Kirchweihvereins

“Sittenbächer Kirwa e.V.”


§1
Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Sittenbächer Kirwa“.

(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Hersbruck, Stadtteil Altensittenbach.


§2
Vereinszweck

Vereinszweck ist die Pflege und Erhaltung des Kirchweihbrauchtums in Altensittenbach und die Förderung des örtlichen Gemeinschaftslebens.

Dieser wird insbesondere mit der Durchführung der jährlichen Kirchweih verwirklicht und durch Abhaltung von Gesellschaftsabenden.


§3
Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt.

(3) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(4) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Insbesondere besteht kein Aufnahmeanspruch.


§4
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt (Abs. 2), Ausschluss (Abs. 3) oder durch Streichung (Abs. 4). Der Anspruch des Vereins auf die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages für das jeweils laufende Jahr bleibt von der Beendigung der Mitgliedschaft unberührt.

(2) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist mit Zugang der Erklärung wirksam.

(3) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss. Der Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung. Zwischen Antragstellung und Beschlussfassung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitgliedes. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen; bei Anwesenheit ihm das Wort zu erteilen. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden.

(4) Die Mitgliedschaft endet außerdem mit Streichung aus der Mitgliederliste. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, wenn das Mitglied nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an, den insgesamt offenen Mitgliedsbeitrag voll entrichtet. Die Mahnung muss mindestens in Textform an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein und auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hinweisen. Die Streichungsvoraussetzung ist auch erfüllt, wenn die Mahnung nicht zustellbar ist.

§5
Mitgliedsbeitrag

(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Über dessen Höhe bestimmt die Mitgliedsversammlung in einfacher Mehrheit. Der Verein kann sich durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine Gebührenordnung geben.

(2) Der Beitrag ist jährlich zum 1. März fällig und auch für das Eintrittsjahr in voller Höhe zu entrichten.

(3) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§6
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand (§§ 7, 8),
  • die Verwaltung (§ 9),
  • die Mitgliederversammlung (§§ 10, 11)

§7
Vorstand

(1) Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

(2) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam außergerichtlich und gerichtlich.

(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung jeweils per Akklamation auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Bei mehreren Bewerbern oder auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim zu wählen. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(4) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

(5) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(6) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand tagt zusammen mit der Verwaltung in Verwaltungssitzungen, die der 1. Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied einberuft.

§8
Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands

Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte), sowie zur Aufnahme eines Darlehens ab 1.000,00 (m. W.: eintausend) Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§9
Verwaltung

(1) Die Verwaltung besteht aus dem Schriftführer sowie bis zu 5 weiteren Personen (Beisitzer).

(2) Diese werden durch die Mitgliederversammlung per Akklamation bestellt. Bei mehreren Bewerbern oder auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim und in Sammelabstimmung zu wählen.

(3) Die Verwaltung unterstützt den Vorstand in der Ausübung seiner Tätigkeit. In den Verwaltungssitzungen haben die Mitglieder der Verwaltung in gleicher Weise Wort und Stimme wie die Vorstandsmitglieder.

(4) Dem Schriftführer obliegt in eigener Verantwortung die Protokollierung der Verwaltungssitzungen und der Mitgliederversammlungen. Die Protokolle sind von ihm sowie vom 1. Vorsitzenden zu unterschreiben.

§10
Mitgliederversammlung.

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Anzeige im Vereinskalender der Hersbrucker Zeitung sowie – soweit vorhanden – durch E-Mail an die Mitglieder, jeweils mindestens 2 Wochen vor der Versammlung.

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Insbesondere obliegt ihr die Wahl und Berufung des Vorstandes und der Verwaltung.

(5) Ihr sind weiter die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes und der Verwaltung schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Kassenrevisoren, die weder dem Vorstand noch der Verwaltung angehören, um die Kassenführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über

a) die Aufgaben des Vereins,
b) Ehrenmitgliedschaften (vgl. § 12),
c) den An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz (vgl. § 8),
d) die Aufnahme von Darlehen ab 1.000,00 Euro (vgl. § 8),
e) Mitgliedsbeiträge und eine etwaige Gebührenordnung, (vgl. § 5),
f) Gebührenbefreiungen,
g) Satzungsänderungen,
h) die Auflösung des Vereins (vgl. § 13).

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(7) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder und eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

§11
Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift durch den Schriftführer oder ein durch die Versammlung beauftragtes Mitglied zu fertigen.

(2) Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Wenn mehrere tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.

(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt die Niederschrift einzusehen.

§12
Ehrenmitgliedschaft

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes verdienten Mitgliedern die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

§13
Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

(3) Das Vereinsvermögen fällt zu gleichen Teilen an die Freiwillige Feuerwehr Altensittenbach und an die Kirchengemeinde Altensittenbach zur Förderung ihrer Jugendarbeit.

 

Stand 2017